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Hausmeister und Gebäudeservice aus Kupferzell für Künzelsau, Öhringen, Schwäbisch Hall und ganz Hohenlohe.
Die Gefahr.
Warmwasserspeicher und wenig
durchflossene Wasserleitungen bieten für
Legionellen ideale
Verbreitungsbedingungen. Für den
Menschen werden Legionellen zur
Gefahr, wenn Sie in großen Mengen über
fein versprühtes Wasser (Aerosole), z.B.
beim Duschen in die Lunge gelangen.
Dabei können sie schwere,
lebensbedrohende Krankheiten der
Atemwege auslösen. Vor allem kann es zu schwerer atypischer
Lungenentzündung (Legionärskrankheit) kommen. In Deutschland
erkranken jährlich mindestens 20.000 bis 32.000 Menschen an
Lungenentzündung, die durch Legionellen hervorgerufen werden bis
zu 15 % dieser Fälle enden sogar tödlich!
Die Pflicht.
Laut Trinkwasserverordnung besteht seit dem
01.11.2011 die Pflicht zur jährlichen Untersuchung aller
Wasserversorgungsanlagen und Warmwasserleitungen
mit mehr als drei Litern Rohrleitungsvolumen und
einer Warmwasserversorgung mit mehr als 400 Litern
Speichervolumen. Dabei ist die Abgabe von
Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen
Tätigkeit vorgeschrieben, bei der es zu einer Vernebelung kommen
kann (z.B. Duschen).
Gesetzesgrundlage
(Auszüge aus der Trinkwasserverordnung)
Die Abwehr.
Unsere Leistungen:
•
Entnahme der Wasserproben durch akkreditierte und nach
VDI 6023 geschulte Mitarbeiter.
•
Inventarisierung/Dokumentation der Entnahmepunkte.
•
Analyse durch unser zertifiziertes Partnerlabor.
•
Auswertung und Dokumentation der Laborergebnisse.
•
Bei Bedarf Beratung zur Optimierung der
Trinkwasseranlage mit Handlungsempfehlungen.
•
Bundesweite Betreuung von Objekten aus einer Hand.
•
Digitale Archivierung der Untersuchungsergebnisse für die
vom Gesetz vorgegebene Aufbewahrungszeit.
•
Auf Wunsch regelmäßiger jährlicher Trinkwasser-Check im
Rahmen eines Service-Vertrages.
© Michael Bührke / pixelio.de
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Legionellen im Trinkwasser?
Pflicht zur Überprüfung des Trinkwassers auf Legionellen
Am 01.11.2011 ist eine Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten, die den Kreis der Untersuchungspflichtigen auf Legionellen in
Trinkwassererwärmungsanlagen auf den gewerblichen Bereich ausgeweitet hat. Jährlich müssen nun auch Großanlagen untersucht werden, aus
denen im Rahmen einer „gewerblichen Tätigkeit“ Trinkwasser abgegeben wird.
Aufgrund der Vielzahl von Erkrankungen an Lungenentzündungen durch Legionellen – nach Informationen des Umweltbundesamtes (UBA)
erkranken in Deutschland im Jahr mindestens 20.000 bis 32.000 Personen – ist die vormals nur für den öffentlichen Bereich geltende
Untersuchungspflicht auf den gewerblichen Bereich erweitert worden.
Unternehmer und sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, müssen
das Wasser auf Legionellen untersuchen, sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben (vgl. § 14
Abs. 3 Satz 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Diese Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen
enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV). Daher sind Handwaschbecken,
beispielsweise in der Toilette eines Restaurants, hiervon ausgenommen. Unter einer gewerblichen Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare,
zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit zu
verstehen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 10 TrinkwV).
Unter diese Definition fallen beispielsweise Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Mehrfamilien- und Miethäusern. Ausgenommen sind
selbst bewohnte Eigenheime sowie Ein- und Zweifamilienhäuser.
Auch Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in gewerblichen Anlagen fallen darunter (Bsp.: Fitnessstudio, Hotel), soweit die
Trinkwasserabgabe „zielgerichtet“ im Sinne der Verordnung erfolgt. Davon ausgenommen sind Anlagen, die keinen Bezug zur eigentlichen
gewerblichen Tätigkeit aufweisen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt in seinem Merkblatt „Trinkwasserverordnung und Legionellen“
vom 02.11.2011 beispielsweise Duschen für Mitarbeiter in der Autowerkstatt, die nach der TrinkwV nicht dazugehören. Eine
Untersuchungspflicht auf Legionellen kann dort aber aufgrund von anderen Vorschriften (Arbeitsstättenverordnung, Hygiene, Fürsorgepflichten,
Verkehrssicherungspflichten) bestehen.
Zur Häufigkeit der Untersuchungen wird auf die Anlage 4 Teil II Buchstabe b) zu § 14 TrinkwV hingewiesen, wonach die oben genannten Anlagen
mindestens einmal jährlich auf Legionellen zu untersuchen sind. Darunter ist eine Untersuchung im Zeitrahmen von 12 Monaten ab
Inkrafttreten der Neuregelung – d. h. erstmalig bis spätestens zum 31.10.2012 – zu verstehen.